NORWEGISCH-ÖSTERREICHISCHE GESELLSCHAFT
Satzung

Verabschiedet bei der Hauptversammlung 25.05.2000

Nr. 1

Name, Sitz und Arbeitsbereich

Die Gesellschaft trägt den Namen "Norwegisch-Österreichische Gesellschaft" und hat ihren Sitz in Oslo.

Der Arbeitsbereich ist das Königreich Norwegen.

Nr. 2

 Zielsetzung der Gesellschaft

Ziel der Gesellschaft ist es, den Kontakt und die Verbindung zwischen Norwegen und Österreich zu vertiefen und damit österreichische Traditionen und kulturelle Werte zu fördern.

Die Gesellschaft ist unpolitisch.

 

Nr. 3

Mittel für die Geschäftstätigkeit der Gesellschaft

Die zur Durchführung der Ziele des Vereins erforderlichen Mittel werden durch Mitgliedsbeiträge, Gewinne bei Veranstaltungen und durch Schenkungen erreicht.

 

Nr. 4

Mitgliedschaft

Privatpersonen, ideelle und kommerzielle Organisationen, können als Mitglieder aufgenommen werden. Bei Sitzungen und Abstimmungen werden diese durch eine Person vertreten.

Die Mitgliedschaft muss vom Vorstand genehmigt werden.

Im Falle einer Ablehnung muss keine Rechtfertigung gegeben werden.

Die Mitgliedschaft endet mit der schriftlichen Abmeldung.

Sollte der Mitgliedsbeitrag drei/3 Jahre lang nicht entrichtet worden sein, endet die Mitgliedschaft automatisch.

 

Nr. 5

Mitgliedsbeitrag

Die Mitgliedsbeiträge werden von der Generalversammlung auf Empfehlung des Vorstandes festgesetzt.

 

Nr. 6

Körperschaften der Gesellschaft

 Die Gesellschaft hat folgende Organe:

a) Die Hauptversammlung

b) Der Vorstand


Nr. 7

Jahreshauptversammlung

Die Hauptversammlung ist die höchste Autorität der Gesellschaft und wird vom Vorstand einberufen.

Die Jahreshauptversammlung findet jedes Jahr vor Ende Juni statt.

Eine außerordentliche Hauptversammlung kann einberufen werden, wenn der Vorstand dies für erforderlich hält oder wenn ein Drittel seiner Mitglieder dies verlangt. In diesem Fall findet diese Versammlung innerhalb von vier Wochen statt.

 

Die Einladung zur Jahreshauptversammlung erfolgt schriftlich mit einer Frist von mindestens 14 Tagen und umfasst den Zeitpunkt und Ort der Sitzung sowie die Tagesordnung.

Diese Einladung wird dem revidierten Jahresabschluss mit dem Bericht des Rechnungsprüfers und der Empfehlung des Nominierungsausschusses beigefügt.

Die Hauptversammlung entscheidet unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder.

 

Den Vorsitz bei der Hauptversammlung führt der Vorsitzende der Gesellschaft, der stellvertretende Vorsitzende oder ein Leiter, der unter den Anwesenden gewählt wird.

 

Die Jahreshauptversammlung befasst sich mit folgenden Fragen:

a) Jahresbericht der Geschäftsleitung;

b) Überarbeiteter Rechenschaftsbericht und dem Bericht des Rechnungsprüfers.

c) Wahl des Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden, der Vorstandsmitglieder, der Stellvertreter, des Rechnungsprüfers und des Wahlausschusses.

d) Festlegung der Mitgliedsbeiträge

e) Satzungsänderungen

 

Vorgeschlagene Satzungsänderungen müssen schriftlich eingereicht werden und sind bis 01.04. dem Vorstand zu übersenden.

Entscheidungen in diesem Punkt müssen mit einer 2/3 Mehrheit getroffen werden.

Es ist nicht zulässig, per Stimmrechtsvertreter abzustimmen.

Im Falle einer Personenwahl muss schriftlich abgestimmt werden, falls einer der Anwesenden dies verlangt.

Nr. 8

Vorstand

Der Vorstand leitet die Tätigkeit der Gesellschaft nach der Satzung und den Beschlüssen der Hauptversammlung.

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden, der getrennt gewählt wird, sowie vier Vorstandsmitgliedern mit zwei Stellvertretern.

Alle werden für jeweils zwei Jahre gewählt, aber der gesamte Vorstand steht nicht im selben Jahr zur Wahl.

Ein Jahr wird der Vorsitzende, zwei Vorstandsmitglieder und ein stellvertretendes Mitglied gewählt, im darauffolgenden Jahr werden der stellvertretende Vorsitzende, die anderen beiden Vorstandsmitglieder und der andere Stellvertreter gewählt.

Die österreichische Botschaft ist eingeladen, dem Vorstand einen Beobachter zu stellen.

Der Vorstand wählt Sekretär und den Schatzmeister.

Die Entscheidung des Vorstands wird mit einfacher Mehrheit getroffen.

Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden das Votum.

 Nr. 9

Nominierungsausschuss

Der Nominierungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern, die auf Empfehlung des Vorstandes für jeweils ein Jahr gewählt werden.

 Der Nominierungsausschuss schlägt die zu wählenden Vorstandsmitglieder und den Rechnungsprüfer bei der Hauptversammlung vor.

Die Einstellung wird dem Vorstand bis zum 31.03 übermittelt.

Nr. 10

Festausschuss

Wenn der Vorstand dies für zweckmäßig hält, kann ein Festausschuss für 1 Jahr ernannt werden.

Nr. 11

Buchprüfung

Die Hauptversammlung wählt jedes Jahr einen Rechnungsprüfer, der den Jahresabschluss der Gesellschaft prüft.

 

Nr. 12

Betriebskosten

a) Das Rechnungsjahr folgt dem Kalenderjahr.

b) Der Jahresabschluss wird dem Rechnungsprüfer bis zum 31.03. zugesandt.

c) Schatzmeister und Vorsitzender, oder Schatzmeister und zwei Vorstandsmitglied verfügen bei extraordinären Verpflichtungen über Prokura. Im Normalfall verfügen der Vorsitzender sowie der Schatzmeister jeder für sich über Prokura.

 

Nr. 13

Die Auflösung der Gesellschaft

Die Auflösung der Gesellschaft kann von der Hauptversammlung mit 2/3 Mehrheit und mit mindestens der Hälfte der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Kommen zu der gesetzlich einberufenen Jahreshauptversammlung weniger als die Hälfte der Mitglieder, so ist eine neue Hauptversammlung binnen 14 Tagen einzuberufen. Auf dieser Hauptversammlung können Beschlüsse unabhängig von der Teilnehmerzahl gefasst werden.

 

Im Falle einer Auflösung wird das Vermögen der Gesellschaft für kulturelle oder karitative Zwecke verwendet, die von der Hauptversammlung näher beschlossen werden. 

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